Satzung

Satzung des Fördervereins der Schule für Erziehungshilfe Bochum e.V.

 

§1–Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule für Erziehungshilfe Bochum e.V.“ und hat seinen Sitz in Bochum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer 3112 eingetragen.

 

§2-Zweck

(1)            Zweck des Vereins ist die Förderung verschiedener Maßnahmen der Schule für Erziehungshilfe. Dabei will er mit entsprechenden Mitteln für ein besseres Verhältnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Kindern mit Verhaltensstörungen werben. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten in der Arbeit mit und für diese Kinder an.

(2)            Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)            Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3-Mittel

(1)            Die zur Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch

1.    Beiträge

2.    private und öffentliche Spenden und Zuwendungen.

(2)            Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

(3)            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4-Mitgliedschaft

(1)            Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahmeerklärung ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(2)            Die Mitgliedschaft endet durch

1.    Austritt

2.    Ausschluss

3.    Nichtzahlung des Jahresbeitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

(3)            Der Austritt ist nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(4)            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/die Betroffene ist vorher zu hören und kann im Falle seines/ihres Ausschlusses die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.

(5)            Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch Ausschluss statt.

 

§5-Beiträge

Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, der nch Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§6-Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§7-Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§8-Mitgliederversammlung

(1)            Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen für einen Termin im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen.

(2)            Bei Bedarf sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung muss mit einer  Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vorgenommen werden.

(3)            Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§9-Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
  3. Beratung der Jahresrechnung
  4. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
  5. Beschlussfassung über die Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

§10-Vorstand

(1)            Der Vorstand besteht aus

1.    dem/der Vorsitzenden

2.    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3.    der Kassiererin/dem Kassierer

4.    der Schriftführerin/dem Schriftführer

5.    drei Beisitzerinnen/Beisitzerin

(2)            Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

(3)            Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter. Beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis, wobei der/die Stellvertreter/Stellvertreterin nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden tätig werden darf.

(4)            Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, beauftragt der Vorstand ein weiteres Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu zu wählen ist.

(5)            Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

(6)            Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

 

§11-Aufgaben des Vorstandes

(1)            Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des §2. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf.

(2)            Der/die Vorsitzende ist berechtigt, im Dringlichkeitsfall über Beträge bis zu 500,--DM zu verfügen. Die Entscheidung ist der nächsten Vorstandssitzung zur Bestätigung vorzulegen.

 

§12-Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Die die Kasse und die Kassenführung prüfen. Die Wahlzeit dauert zwei Jahre. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal zulässig.

 

§13-Abstimmungen

(1)            Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmer gefasst.

(2)            Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)            Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Ist diese Mehrheit nicht gegeben, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, in der die Beschlussfassung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ausreichend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)            Abgestimmt wird durch Handaufheben, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

 

§14-Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu genehmigen.

 

§15-Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Bochum zur Verwendung für die Schule für Erziehungshilfe Bochum.

 

§16-Schlussbestimmung

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.05.1997 beschlossen.

 

 

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